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   BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59   

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https://dejure.org/1961,4894
BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59 (https://dejure.org/1961,4894)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1961 - II B 32.59 (https://dejure.org/1961,4894)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1961 - II B 32.59 (https://dejure.org/1961,4894)
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  • BVerwG, 14.06.1957 - VI C 40.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59
    Eine Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nach § 137 BRRG nicht in Betracht, weil die Klage bereits am 6. Dezember 1956, also vor Inkrafttreten des § 127 BRRG, erhoben worden ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.56 -, DÖV 1958, 259).
  • BVerwG, 29.12.1960 - II B 44.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Änderung der allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59
    § 127 BRRG ist auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).
  • BVerwG, 13.07.1953 - I B 10.53

    Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59
    Die hierin etwa liegende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Berufungsurteil nicht auf ihr beruht (BVerwGE 1, 1).
  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1961 - II B 32.59
    Daß diese Maßnahme nicht gegen Treu und Glauben verstößt und der Kläger sich ihr gegenüber nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist schon im Hinblick auf die geringe Verminderung seiner Bezüge offensichtlich, zumal davon auszugehen ist, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand hat, nur in Ausnahmefällen ein geringeres Gewicht hat als das Interesse des durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten am Fortbestand des gesetzwidrigen Zustandes (BVerwGE 8, 296 [304]).
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